Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 14.04.2004 - 2 U 150/02 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 421 BGB, § 426 BGB
Gesamtschuldnerausgleich: Hälftige Beteiligung des getrennt lebenden, unterhaltsberechtigten Ehegatten an Zins- und Tilgungsleistungen für gemeinsam aufgenommene Hauskredite bis zur Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gesamtschuldnerschaft früherer Ehepartner bezüglich aufgenommener Verbindlichkeiten ab Trennung; Alleinige Übernahme der gemeinschaftlichen Verpflichtungen durch den Alleinverdienenden zu Gunsten des haushaltsführenden Teils; Anspruch auf Ausgleich für Zins- und ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 421; BGB § 426
Zins- und Tilgungsleistung durch einen Ehegatten nach Trennung und vor Scheidung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hanau, 09.08.2002 - 4 O 556/01
- OLG Frankfurt, 14.04.2004 - 2 U 150/02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 17.05.1983 - IX ZR 14/82
Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach …
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2004 - 2 U 150/02
Im Innenverhältnis zwischen ihnen steht dem Kläger zwar grundsätzlich gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte für den Zeitpunkt nach Scheitern der Ehe zu (BGHZ 87, 265 (268)).Hierzu hat der BGHZ 87, 265 (268) in anderem Zusammenhang ausgeführt: "Dass ein Gesamtschuldner nicht zahlen kann, ist kein ausreichender Grund, ihn von der Mithaftung freizustellen".
- BGH, 30.11.1994 - XII ZR 59/93
Ausgleichsansprüche des die gemeinsamen Schulden der Ehepartner allein …
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2004 - 2 U 150/02
Mithin steht dem die Rechtshängigkeit der Klage nicht entgegen (s. dazu BGH in FamRZ 95, 216). - OLG Frankfurt, 17.10.1985 - 3 UF 74/85
Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt; Berücksichtigung von Fahrtkosten für …
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2004 - 2 U 150/02
Dies gelte jedoch gegenüber der Beklagten vorliegend nicht bzgl. der ...wohnung in A. "Die familienrechtlichen Beziehungen, hier insbesondere die Verpflichtung des Klägers zur Unterhaltsgewährung gegenüber der Beklagten und dem gemeinsamen Kind, überlagern die allgemeinen zivilrechtlichen Haftungs- und Nutzungsrechte in der Weise, dass der Ehegatte, der die Lasten der früheren Familienwohnung alleine trägt, von dem unterhaltsberechtigten Ehegatten für die Nutzung des Miteigentumsanteils weder eine Nutzungsentschädigung verlangen noch einen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB geltend machen kann (OLG Frankfurt FamRZ 86, 358, 359)." Das Landgericht hat weiter ausgeführt: Bezüglich der Wohnung im ... Geschoss in A bestehe gleichfalls kein Anspruch des Klägers auf anteilige Tragung der Zins- und Tilgungslasten, da diese Wohnung dem Kläger zur alleinigen Nutzung überlassen worden war.
- BGH, 13.01.1993 - XII ZR 212/90
Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2004 - 2 U 150/02
"Während intakter Ehe kann die grundsätzlich hälftige Beteiligung der Miteigentümer und Gesamtschuldner an den Belastungen von der ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine andere Aufteilung ergibt, etwa dergestalt, dass der Alleinverdienende zu Gunsten des haushaltsführenden Teils die gemeinschaftlichen Verpflichtungen alleine trägt und daher ein Ausgleichsanspruch ausscheidet." (…so BGHZ 87, a.a.O.; so auch BGH in NJW-RR 1993, 386 - 390). - BGH, 12.12.1974 - II ZR 113/73
Ersatz des Schadens an einer Stromleitung und eine Gasleitung beim Setzen eines …
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2004 - 2 U 150/02
Auch insoweit steht dem die Rechtshängigkeit durch die Klage entgegen (§ 261 Abs. 3 ZPO; s. auch BGH in NJW 75, 1320). - OLG Köln, 24.10.1994 - 13 U 204/94
Innenausgleich gemeinsamer Kreditverbindlichkeiten von Ehegatten nach Scheidung
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2004 - 2 U 150/02
Deshalb hat das Familiengericht Gelnhausen in seinem Beschluss vom 27. November 2002 (Az. 6 F 1043/00 EA 1) dies auch zutreffend bei seiner Entscheidung über die vorläufige Unterhaltsregelung bezüglich des Kindes und Ehegattenunterhalts durch den Kläger berücksichtigt (s. dazu auch OLG Köln in FamRZ 95, 1149 in einem vergleichbaren Fall). - BGH, 03.11.1983 - IX ZR 104/82
Erwerb eines Grundstücks durch Ehegatten - Gemeinschaftlicher Anspruch auf …
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2004 - 2 U 150/02
(Anders mag es sein, wenn beide Parteien gleiche Einkünfte erzielen, s. BGH in NJW 84, 795 ff.).